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Artikel 1 Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2015

Gegenstand der Zusammenarbeit

Artikel 1

Diese Vereinbarung hat die Festschreibung der für die Durchführung der Konvention erforderlichen Bestimmungen zum Ziel.

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