§ 0
Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Montenegro)
Kurztitel
Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Montenegro)
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
01.11.2015
Langtitel
VEREINBARUNG ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG MONTENEGROS ZUR DURCHFÜHRUNG DER KONVENTION ÜBER POLIZEILICHE ZUSAMMENARBEIT IN SÜDOSTEUROPA
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 9 Abs. 1 der Vereinbarung wurden am 20. März bzw. 4. September 2015 abgegeben; die gegenständliche Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 9 Abs. 1 mit 1. November 2015 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung Montenegros (im Folgenden „die Vertragsparteien“),
- – in Bekräftigung ihres Willens, ihre Zusammenarbeit im Kampf gegen Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit und/oder der öffentlichen Ordnung sowie bei der Verhinderung, Aufdeckung und polizeilichen Ermittlung von Straftaten zu verstärken,
- – getragen vom Wunsch, die schnelle und umfassende Durchführung der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa1, unterzeichnet in Wien am 5. Mai 2006 (im Folgenden „die Konvention“) in der bilateralen Zusammenarbeit zu gewährleisten,
- – fest entschlossen, einen Beitrag zur vollen Durchführung der Konvention auch durch die weiteren Vertragsparteien zu leisten,
- – unter Berücksichtigung des zur Durchführung der Konvention entwickelten Handbuchs,
- – mit dem Ziel, die Sicherheit der Bürger der Republik Österreich und Montenegros zu erhöhen,
- – auf der Grundlage von Artikel 34 Absatz 1 der Konvention,
haben Folgendes vereinbart:
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 152/2011 idF BGBl. III Nr. 154/2012.
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