Verbindungsbeamte
Artikel 2
- (1)Die Vertragsparteien arbeiten gemäß Artikel 9 der Konvention bei der Entsendung von Verbindungsbeamten zusammen.(2)In einen Drittstaat entsandte Verbindungsbeamte können im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der zuständigen Behörden auch die Interessen der anderen Vertragspartei wahrnehmen.
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