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§ 6 AbgeltungsV Haushaltsverpackungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Abgeltung

§ 6.

(1) Die Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben die angemessenen Kosten für die Erfassung und Behandlung der gemäß dieser Verordnung errechneten Abgeltungsmassen entsprechend ihrem Marktanteil je Sammelkategorie den Betreibern der Sammlung der gemischten Siedlungsabfälle abzugelten und entsprechende Bestimmungen in den Verträgen gemäß § 29b Abs. 2 AWG 2002 aufzunehmen.

(2) Für die Berechnung der abzugeltenden Massen sind jedenfalls die Grundsätze des Anhangs 2 einzuhalten. Sofern in einem Bundesland in allen Regionen alle erforderlichen abfallwirtschaftlichen Daten vorliegen, ist das Berechnungsmodell gemäß Anhang 2 anzuwenden.

Schlagworte

Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20009285

Dokumentnummer

NOR40174870

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