Abgeltung
§ 6.
(1) Die Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben die angemessenen Kosten für die Erfassung und Behandlung der gemäß dieser Verordnung errechneten Abgeltungsmassen entsprechend ihrem Marktanteil je Sammelkategorie den Betreibern der Sammlung der gemischten Siedlungsabfälle abzugelten und entsprechende Bestimmungen in den Verträgen gemäß § 29b Abs. 2 AWG 2002 aufzunehmen.
(2) Für die Berechnung der abzugeltenden Massen sind jedenfalls die Grundsätze des Anhangs 2 einzuhalten. Sofern in einem Bundesland in allen Regionen alle erforderlichen abfallwirtschaftlichen Daten vorliegen, ist das Berechnungsmodell gemäß Anhang 2 anzuwenden.
Schlagworte
Sammelsystem
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20009285
Dokumentnummer
NOR40174870
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