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§ 3 AbgeltungsV Haushaltsverpackungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Bezugsgrößen

§ 3.

(1) Für die Berechnung der Abgeltungsmassen werden für die Kalenderjahre 2016 bis 2018 folgende Bezugsgrößen festgelegt:

Sammelkategorie

Masse der in Österreich gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen (VM§3) in Tonnen

Papier:

46 100

Glas:

44 320

Metall:

22 560

Leichtverpackungen:

101 280

  

(2) Die in Abs. 1 festgelegten Massen der in Österreich gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen teilen sich gemäßAnhang 1 auf die Bundesländer auf.

(3) Die Bezugsgrößen gemäß Abs. 1 und 2 gelten nach 2018 weiter, sofern nicht durch eine Novelle dieser Verordnung Bezugsgrößen für die nachfolgenden Kalenderjahre festgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20009285

Dokumentnummer

NOR40174867

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