Gesamterfassungsquote
§ 4.
(1) Für die Kalenderjahre 2016 bis 2018 beträgt der Anteil der von den Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen jeweiligen jährlich zu erfassenden Gesamterfassungsmassen an Haushaltsverpackungen je Sammelkategorie bezogen auf die jährliche Masse, für die eine Teilnahme bei den Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen erfolgt ist:
- 1. Papier: 82 %
- 2. Glas: 83,5 %
- 3. Metall: 59 %
- 4. Leichtverpackungen: 112 %
(2) Die Anteile gemäß Abs. 1 gelten nach 2018 weiter, sofern nicht durch eine Novelle dieser Verordnung Anteile für die nachfolgenden Kalenderjahre festgelegt werden.
(3) Die Anteile gemäß Abs. 1 sind entsprechend anzupassen, wenn sich im Verhältnis zur Marktinputmasse die gesamte Masse an Haushaltsverpackungen je Sammelkategorie, für die eine Teilnahme bei einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen erfolgt ist, um mehr als 10% ändert.
Schlagworte
Sammelsystem
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20009285
Dokumentnummer
NOR40174868
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