Bezugsgrößen
§ 3.
(1) Für die Berechnung der Abgeltungsmassen werden für die Kalenderjahre 2016 bis 2018 folgende Bezugsgrößen festgelegt:
Sammelkategorie | Masse der in Österreich gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen (VM§3) in Tonnen |
Papier: | 46 100 |
Glas: | 44 320 |
Metall: | 22 560 |
Leichtverpackungen: | 101 280 |
(2) Die in Abs. 1 festgelegten Massen der in Österreich gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen teilen sich gemäßAnhang 1 auf die Bundesländer auf.
(3) Die Bezugsgrößen gemäß Abs. 1 und 2 gelten nach 2018 weiter, sofern nicht durch eine Novelle dieser Verordnung Bezugsgrößen für die nachfolgenden Kalenderjahre festgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20009285
Dokumentnummer
NOR40174867
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