Artikel 9
Die Vertragsparteien werden, auf jährlicher Basis oder wann immer für notwendig erachtet, den Fortschritt bei der Umsetzung dieses Abkommens überprüfen. Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit in beiderseitigem Einvernehmen überarbeiten oder ergänzen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2020
Gesetzesnummer
20009277
Dokumentnummer
NOR40174788
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