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Artikel 9 Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2015

Artikel 9

Die Vertragsparteien werden, auf jährlicher Basis oder wann immer für notwendig erachtet, den Fortschritt bei der Umsetzung dieses Abkommens überprüfen. Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit in beiderseitigem Einvernehmen überarbeiten oder ergänzen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020

Gesetzesnummer

20009277

Dokumentnummer

NOR40174788

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