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Artikel 8 Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2015

Artikel 8

Steuern auf Einkommen und Kapital sollen in Übereinstimmung mit dem Abkommen zwischen der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam und der Regierung der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen1, abgeschlossen am 2. Juni 2008, sein.

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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 135/2009.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020

Gesetzesnummer

20009277

Dokumentnummer

NOR40174787

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