Artikel 10
Zum Zwecke der Evaluierung der Verwendung der unter diesem Abkommen gewährten konzessionelle Kredite und der Nachhaltigkeit der entsprechenden Projekte, werden die Vertragsparteien die Bereitstellung aller für die Evaluierung, Überprüfung und Überwachung der Projekte notwendigen Unterlagen erleichtern.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2020
Gesetzesnummer
20009277
Dokumentnummer
NOR40174789
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