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Artikel 10 Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2015

Artikel 10

Zum Zwecke der Evaluierung der Verwendung der unter diesem Abkommen gewährten konzessionelle Kredite und der Nachhaltigkeit der entsprechenden Projekte, werden die Vertragsparteien die Bereitstellung aller für die Evaluierung, Überprüfung und Überwachung der Projekte notwendigen Unterlagen erleichtern.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020

Gesetzesnummer

20009277

Dokumentnummer

NOR40174789

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