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Artikel 3 Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2015

Artikel 3

Österreichische konzessionelle Finanzierungen werden grundsätzlich als gebundene Hilfsfinanzierungen in Form von Pre-mixed Credits angeboten.

Die Kreditkonditionen werden in Übereinstimmung mit internationalen Verpflichtungen, welche aus dem „Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite“ unter Schirmherrschaft der OECD resultieren, festgelegt. Dementsprechend wird der Vergünstigungsgrad mindestens 35% betragen.

Die Eignung der zu finanzierenden Projekte wird unter Berücksichtigung der aus der Anwendung der „Helsinki"-Regeln über gebundene Hilfskredite gewonnenen ex-ante Leitlinien sowie der anzuwendenden nationalen Zuteilungskriterien bewertet.

Schlagworte

Liefervertrag

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020

Gesetzesnummer

20009277

Dokumentnummer

NOR40174784

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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