Artikel 3
Österreichische konzessionelle Finanzierungen werden grundsätzlich als gebundene Hilfsfinanzierungen in Form von Pre-mixed Credits angeboten.
Die Kreditkonditionen werden in Übereinstimmung mit internationalen Verpflichtungen, welche aus dem „Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite“ unter Schirmherrschaft der OECD resultieren, festgelegt. Dementsprechend wird der Vergünstigungsgrad mindestens 35% betragen.
Die Eignung der zu finanzierenden Projekte wird unter Berücksichtigung der aus der Anwendung der „Helsinki"-Regeln über gebundene Hilfskredite gewonnenen ex-ante Leitlinien sowie der anzuwendenden nationalen Zuteilungskriterien bewertet.
Schlagworte
Liefervertrag
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2020
Gesetzesnummer
20009277
Dokumentnummer
NOR40174784
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