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§ 55 ESAEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Fortdauer der Entschädigungspflicht

§ 55.

Die §§ 44 bis 54 gelten bei Kreditinstituten gemäß § 1 Abs. 1 BWG und § 9 BWG und Wertpapierfirmen gemäß § 17 WAG 2018, denen die Konzession oder Berechtigung zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen entzogen wurde oder deren diesbezügliche Konzession oder Berechtigung erloschen ist, für alle Forderungen, die bis zum Zeitpunkt des Entzugs oder des Erlöschens dieser Konzession oder Berechtigung entgegengenommen wurden oder entstanden sind, auch dann, wenn der Sicherungsfall gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 bis 4 nach dem Entzug oder Erlöschen dieser Konzession oder Berechtigung eingetreten ist. Solche Institute haben alle in den §§ 44 bis 54 genannten Verpflichtungen gegenüber der Sicherungseinrichtung ungeachtet des Entzugs oder Erlöschens der Konzession oder Berechtigung zu erfüllen.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20009251

Dokumentnummer

NOR40195180