vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 54 ESAEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2015

Sonstige Pflichten der Sicherungseinrichtungen

§ 54.

(1) Die Sicherungseinrichtung hat der FMA das Ausscheiden eines Institutes aus der Sicherungseinrichtung unverzüglich zu melden.

(2) Die Sicherungseinrichtungen haben mit den Anlegerentschädigungssystemen der Mitgliedstaaten gemäß Anhang II der Richtlinie 97/9/EG und in den in § 48 Abs. 2, 3, 4 und 5 sowie § 52 genannten Fällen zusammenzuarbeiten.