Sonstige Pflichten der Sicherungseinrichtungen
§ 54.
(1) Die Sicherungseinrichtung hat der FMA das Ausscheiden eines Institutes aus der Sicherungseinrichtung unverzüglich zu melden.
(2) Die Sicherungseinrichtungen haben mit den Anlegerentschädigungssystemen der Mitgliedstaaten gemäß Anhang II der Richtlinie 97/9/EG und in den in § 48 Abs. 2, 3, 4 und 5 sowie § 52 genannten Fällen zusammenzuarbeiten.
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