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§ 108a GMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

Verletzung der Pflichten der Kontoinhaber und der sonstigen Kunden

§ 108a.

Wer vorsätzlich entgegen § 5a die erforderlichen Unterlagen und Informationen dem meldenden Finanzinstitut nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40273368

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