„Pflichten der Kontoinhaber und der sonstigen Kunden
§ 5a.
(1) Kontoinhaber und sonstige Kunden haben meldenden Finanzinstituten alle für Zwecke der Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten im Sinne dieses Bundesgesetzes erforderlichen Unterlagen und Informationen nach Aufforderung des Finanzinstitutes richtig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
(2) Wurde einem meldenden Finanzinstitut bereits eine Selbstauskunft erteilt, so ist diesem im Fall einer Änderung der Gegebenheiten eine berichtigte Selbstauskunft bis zum letzten Tag eines Kalenderjahres oder bis 90 Kalendertage nach dem Eintritt dieser Änderung der Gegebenheiten, je nachdem welches Datum später ist, zu übermitteln.
Schlagworte
Meldepflicht
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20009250
Dokumentnummer
NOR40273336
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