Verletzung der Sorgfaltsverpflichtung
§ 108.
(1) Wer, ohne den Tatbestand des § 107 zu verwirklichen, vorsätzlich die An- und Abmeldungspflicht nach § 1a, die Aufbewahrungspflicht nach § 7a oder die Sorgfaltsverpflichtungen nach den Hauptstücken 3 bis 7 verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
Schlagworte
Anmeldepflicht
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20009250
Dokumentnummer
NOR40273364
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