§ 6
Die Auswahl der zu prüfenden Fälle erfolgt innerhalb von zwei Kalenderwochen nach dem Zeitpunkt der Meldung nach Art. 43 Abs. 1 durch je ein von den Vertragsstaaten nominiertes Mitglied des Prüfungsausschusses bzw. für das erste zu prüfende Jahr durch je eine von den Vertragsstaaten nominierte Person mit Unterstützung der zuständigen liechtensteinischen Behörde nach dem Zufallsprinzip. Das Ergebnis der Fallauswahl wird dem Vorsitzenden unverzüglich mitgeteilt.
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