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§ 17 Geschäftsordnung des nach dem Steuerabkommen Liechtenstein zu konstituierenden Prüfungsausschusses

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.2015

§ 17

Die zuständige liechtensteinische Behörde stellt bei Bedarf einen Prüfungsraum und falls notwendig elektronische Hilfsmittel zur Verfügung. Die Sitzungen erfolgen in der Regel im Rahmen von zwei Blocksitzungen von jeweils 4 Arbeitstagen.

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