§ 18
Über das Prüfungsergebnis und das Prüfverfahren ist grundsätzlich gegenüber unbeteiligten Stillschweigen zu bewahren. Die zuständigen Behörden können sich auf Ausnahmen verständigen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 18
Über das Prüfungsergebnis und das Prüfverfahren ist grundsätzlich gegenüber unbeteiligten Stillschweigen zu bewahren. Die zuständigen Behörden können sich auf Ausnahmen verständigen.
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