Ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Oktober 2021 enden (vgl. § 14 Abs. 2).
§ 13.
(1) Das Geschäftsjahr der kleinen Versicherungsvereine entspricht dem Kalenderjahr. Das Geschäftsjahr der kleinen Versicherungsvereine, die ausschließlich die Tierversicherung zum Gegenstand haben, kann vom Kalenderjahr abweichen und am 31. Oktober enden.
(2) Die Vorlage der in den §§ 11 und 12 angeführten Berichtsteile hat grundsätzlich unverzüglich,
- 1. bei kleinen Versicherungsvereinen, die ausschließlich die Tierversicherung zum Gegenstand haben und deren Geschäftsjahr am 31. Oktober endet, spätestens jedoch am 15. Mai des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres,
- 2. bei kleinen Versicherungsvereinen, deren Geschäftsjahr am 31. Dezember endet, spätestens jedoch am 30. Juni des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres
- zu erfolgen.
(3) Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Fristen gemäß Abs. 2 erstrecken.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2021
Gesetzesnummer
20009217
Dokumentnummer
NOR40238708
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