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§ 12 kV-RLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2021

Ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Oktober 2021 enden (vgl. § 14 Abs. 2).

§ 12.

(1) Der FMA sind vorzulegen:

  1. 1. Aufgliederungen und Nachweisungen über die einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Vermögensübersicht und der Erfolgsrechnung,
  2. 2. statistische Angaben über die Anzahl der Mitglieder, die Anzahl der Versicherungsverträge, die Gesamtversicherungssumme, die Löhne und Gehälter, die Provisionen und die Anzahl der erledigten sowie der nicht erledigten Versicherungsfälle,
  3. 3. Meldepositionen zur Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses, Einzelheiten zur Sicherheitsrücklage und zu anderen Eigenmittelbestandteilen und
  4. 4. Meldepositionen zu Vermögenswerten.

(2) Die Meldungen gemäß Abs. 1, die der FMA in elektronischer Form im Wege der Incoming-Plattform der FMA zu übermitteln sind (§ 1 Abs. 1 Z 11 der FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV, BGBl. II Nr. 184/2010, in der jeweils geltenden Fassung), haben den inAnlage 2 und Anlage 3 enthaltenen Spezifikationen zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021

Gesetzesnummer

20009217

Dokumentnummer

NOR40238707

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