ARTIKEL 90
Zusammenarbeit im Bereich der Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der internen Kontrolle der öffentlichen Finanzen und der externen Rechnungsprüfung. Die Vertragsparteien arbeiten – durch Ausarbeitung und Erlass einschlägiger Rechtsvorschriften – insbesondere mit dem Ziel zusammen, im Einklang mit den international anerkannten Kontroll- und Prüfnormen und -methoden und der bewährten Praxis der Europäischen Union Systeme für die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen (einschließlich Finanzmanagement und -kontrolle und einer funktionell unabhängigen internen Revision) und die unabhängige externe Rechnungsprüfung in Bosnien und Herzegowina zu entwickeln. Die Zusammenarbeit konzentriert sich ferner auf Qualifizierung und Ausbildung für die Behörden mit dem Ziel, die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen und die externe Rechnungsprüfung (Oberste Rechnungsprüfungsbehörde) in Bosnien und Herzegowina zu entwickeln, was auch die Einrichtung und Stärkung zentraler Harmonisierungsreferate für die Systeme für Finanzmanagement und -kontrolle und für die interne Revision einschließt.
Schlagworte
Prüfmethode, Finanzmanagementkontrolle, Kontrollnorm
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2019
Gesetzesnummer
20009200
Dokumentnummer
NOR40171104
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