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ARTIKEL 89 Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Bosnien-Herzegowina

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

ARTIKEL 89

Bank-, Versicherungs- und andere Finanzdienstleistungen

Die Zusammenarbeit zwischen Bosnien und Herzegowina und der Gemeinschaft konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Bank-, Versicherungs- und anderen Finanzdienstleistungen. Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, einen geeigneten Rahmen für die Förderung des Sektors der Bank-, Versicherungs- und anderen Finanzdienstleistungen in Bosnien und Herzegowina zu schaffen und auszubauen.

Schlagworte

Bankdienstleistung, Versicherungsleistung

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2019

Gesetzesnummer

20009200

Dokumentnummer

NOR40171103

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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