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ARTIKEL 76 Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Bosnien-Herzegowina

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

ARTIKEL 76

Verbraucherschutz

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Angleichung der Verbraucherschutznormen von Bosnien und Herzegowina an die der Gemeinschaft zusammen. Ein wirksamer Verbraucherschutz ist notwendig, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Marktwirtschaft zu gewährleisten, und dieser Schutz hängt vom Aufbau einer administrativen Infrastruktur ab, die die Marktaufsicht und den Gesetzesvollzug in diesem Bereich gewährleistet.

Zu diesem Zweck fördern und gewährleisten die Vertragsparteien angesichts ihrer gemeinsamen Interessen

  1. a)eine Politik des aktiven Verbraucherschutzes nach dem Gemeinschaftsrecht, einschließlich der Verbesserung der Information und des Aufbaus unabhängiger Organisationen,b)die Angleichung der Rechtsvorschriften über den Verbraucherschutz in Bosnien und Herzegowina an die in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften,c)einen wirksamen Rechtsschutz für die Verbraucher, um die Qualität der Konsumgüter zu erhöhen und angemessene Sicherheitsnormen aufrechtzuerhalten,d)die Überwachung der Regeln durch die zuständigen Behörden und den Zugang zu den Gerichten im Falle von Streitigkeiten.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2019

Gesetzesnummer

20009200

Dokumentnummer

NOR40171090

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