ARTIKEL 75
Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung
(1) Bosnien und Herzegowina trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um seine Vorschriften schrittweise mit den technischen Vorschriften der Gemeinschaft und den europäischen Normungs-, Mess‑, Akkreditierungs- und Konformitätsbewertungsverfahren in Einklang zu bringen.
(2) Zu diesem Zweck streben die Vertragsparteien an,
- a)die Verwendung der technischen Vorschriften der Gemeinschaft und der europäischen Normen und Konformitätsbewertungsverfahren zu fördern;b)die Förderung des Aufbaus einer Infrastruktur für die Qualitätssicherung zu unterstützen: Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung;c)die Teilnahme von Bosnien und Herzegowina an der Arbeit von Organisationen zu fördern, die sich mit Normung, Konformitätsbewertung, Messwesen und ähnlichen Aufgaben befassen (z. B. CEN, CENELEC, ETSI, EA, WELMEC und EUROMET1);d)gegebenenfalls ein Abkommen über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte zu schließen, sobald die Rechtsvorschriften und Verfahren von Bosnien und Herzegowina ausreichend an die der Gemeinschaft angeglichen sind und geeignetes Fachwissen zur Verfügung steht.
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1 Europäisches Komitee für Normung, Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung, Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen, Europäische Kooperation für die Akkreditierung, Europäische Zusammenarbeit im gesetzlichen Messwesen, Europäische metrologische Organisation.
Schlagworte
Normungsverfahren, Messverfahren, Akkreditierungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2019
Gesetzesnummer
20009200
Dokumentnummer
NOR40171089
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