ARTIKEL 56
(1) Die im Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina niedergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft und die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassenen Gesellschaften aus Bosnien und erzegowina sind berechtigt, im Einklang mit den im Aufnahmegebiet geltenden Rechtsvorschriften im Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina bzw. im Gebiet der Gemeinschaft Personal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bzw. die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina besitzt, sofern es sich bei diesem Personal um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt, das ausschließlich von Gesellschaften, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum.
(2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der genannten Gesellschaften (nachstehend „Organisationen“ genannt) ist „gesellschaftsintern versetztes Personal“ im Sinne des Buchstaben c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden Personen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden Jahr von ihr beschäftigt worden oder an ihr beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):
- a)Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Niederlassung leiten, unter der allgemeinen Aufsicht des Vorstands oder der Aktionäre bzw. Anteilseigner stehen und Weisungen hauptsächlich von ihnen erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:
(3) Die Einreise von Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina bzw. Staatsangehörigen der Gemeinschaft in das Gebiet der Gemeinschaft bzw. das Gebiet von Bosnien und Herzegowina und deren vorübergehender Aufenthalt in diesem Gebiet wird gestattet, sofern es sich um Vertreter von Gesellschaften handelt, die Führungskräfte der Gesellschaft im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a sind und für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einer Gesellschaft aus Bosnien und Herzegowina in einem Mitgliedstaat bzw. für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einer Gesellschaft der Gemeinschaft in Bosnien und Herzegowina zuständig sind, und sofern
- a)diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder Dienstleistungen erbringen und keine Vergütung aus einer Quelle im Aufnahmegebiet erhalten undb)die Gesellschaft ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb der Gemeinschaft bzw. außerhalb von Bosnien und Herzegowina hat und in dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. in Bosnien und Herzegowina keine weiteren Vertreter, Büros, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften hat.
Schlagworte
Aufenthaltserlaubnis, Fachkraft
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2019
Gesetzesnummer
20009200
Dokumentnummer
NOR40171070
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