ARTIKEL 55
Um Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina die Aufnahme und Ausübung reglementierter freiberuflicher Tätigkeiten in Bosnien und Herzegowina bzw. in der Gemeinschaft zu erleichtern, prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, welche Maßnahmen für die gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise erforderlich sind. Er kann alle hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen.
Schlagworte
Stabilitätsrat
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2019
Gesetzesnummer
20009200
Dokumentnummer
NOR40171069
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