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ARTIKEL 21 Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Bosnien-Herzegowina

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

ARTIKEL 21

Zugeständnisse von Bosnien und Herzegowina für gewerbliche Erzeugnisse

(1) Die Einfuhrzölle von Bosnien und Herzegowina auf die gewerblichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

(2) Die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle von Bosnien und Herzegowina auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

(3) Die Einfuhrzölle von Bosnien und Herzegowina auf die gewerblichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die in Anhang Ia, Ib und Ic aufgeführt sind, werden schrittweise nach dem dort angegebenen Zeitplan gesenkt und beseitigt:

(4) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen von Bosnien und Herzegowina für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2019

Gesetzesnummer

20009200

Dokumentnummer

NOR40171035

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