ARTIKEL 22
Ausfuhrzölle und Ausfuhrbeschränkungen
(1) Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in ihrem Handel alle Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung.
(2) Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in ihrem Handel alle mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2019
Gesetzesnummer
20009200
Dokumentnummer
NOR40171036
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