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ARTIKEL 20 Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Bosnien-Herzegowina

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

ARTIKEL 20

Zugeständnisse der Gemeinschaft für gewerbliche Erzeugnisse

(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft und die Abgaben gleicher Wirkung auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2019

Gesetzesnummer

20009200

Dokumentnummer

NOR40171034

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