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ARTIKEL 103 Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Bosnien-Herzegowina

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

ARTIKEL 103

Informationsgesellschaft

Die Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Informationsgesellschaft. Sie unterstützt vor allem die schrittweise Angleichung der Politik und der Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina in diesem Bereich an die der Gemeinschaft.

Die Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusammen, die Informationsgesellschaft in Bosnien und Herzegowina weiterzuentwickeln. Allgemeine Ziele sind unter anderem die Vorbereitung der Gesellschaft insgesamt auf das digitale Zeitalter, die Erhöhung der Attraktivität für Investitionen und die Sicherstellung der Interoperabilität der Netze und Dienstleistungen.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2019

Gesetzesnummer

20009200

Dokumentnummer

NOR40171117

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