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ARTIKEL 104 Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Bosnien-Herzegowina

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

ARTIKEL 104

Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste

Die Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich.

Insbesondere intensivieren die Vertragsparteien die Zusammenarbeit im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und der elektronischen Kommunikationsdienste, damit Bosnien und Herzegowina die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens zum Abschluss bringen kann.

Schlagworte

Kommunikationsdienst

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2019

Gesetzesnummer

20009200

Dokumentnummer

NOR40171118

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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