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Artikel 2 – Einleitung des Verfahrens Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 3. Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2015

Artikel 2 – Einleitung des Verfahrens

(1) Liegt gegen die gesuchte Person ein Ersuchen um vorläufige Verhaftung nach Artikel 16 des Übereinkommens vor, so bedarf es für die Auslieferung nach Artikel 1 dieses Protokolls nicht der Vorlage eines Auslieferungsersuchens und der Unterlagen nach Artikel 12 des Übereinkommens. Die ersuchte Vertragspartei sieht für die Anwendung der Artikel 3 bis 5 dieses Protokolls und für ihre endgültige Entscheidung über die Auslieferung im vereinfachten Verfahren die folgenden von der ersuchenden Vertragspartei übermittelten Informationen als ausreichend an:

  1. a) die Identität der gesuchten Person einschließlich ihrer Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten, sofern verfügbar;
  2. b) die um die Festnahme ersuchende Behörde;
  3. c) das Bestehen eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder eines vollstreckbaren Urteils sowie eine Bestätigung, dass die Person nach Artikel 1 des Übereinkommens gesucht wird;
  4. d) die Art und die rechtliche Würdigung der Straftat einschließlich der Höchststrafe oder der mit rechtskräftigem Urteil verhängten Strafe sowie, ob ein Teil der Strafe aus dem Urteil bereits vollstreckt wurde;
  5. e) Angaben über die Verjährung und Verjährungsunterbrechung;
  6. f) die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Zeit, des Ortes und der Art der Tatbeteiligung der gesuchten Person;
  7. g) soweit möglich, die Folgen der Straftat;
  8. h) bei Ersuchen um Auslieferung zur Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils, ob es sich bei dem Urteil um ein Abwesenheitsurteil handelt.

(2) Erweisen sich die Informationen nach Absatz 1 für die ersuchte Vertragspartei als unzureichend, um über die Auslieferung entscheiden zu können, so kann ungeachtet des Absatzes 1 um ergänzende Informationen ersucht werden.

(3) Hat die ersuchte Vertragspartei bereits ein Auslieferungsersuchen nach Artikel 12 des Übereinkommens erhalten, so findet dieses Protokoll sinngemäß Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2018

Gesetzesnummer

20009197

Dokumentnummer

NOR40170982

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