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Artikel 3 – Pflicht zur Unterrichtung der Person Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 3. Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2015

Artikel 3 – Pflicht zur Unterrichtung der Person

Wird eine Person, nach der zum Zweck der Auslieferung gesucht wird, gemäß Artikel 16 des Übereinkommens verhaftet, so unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei nach deren Recht diese Person unverzüglich über das sie betreffende Ersuchen und über die Möglichkeit der Anwendung des vereinfachten Auslieferungsverfahrens nach diesem Protokoll.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2018

Gesetzesnummer

20009197

Dokumentnummer

NOR40170983

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