Angewandte Mathematik
§ 7.
(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Längen- und Flächenberechnung,
- 2. Volums- und Masseberechnung,
- 3. Materialbedarfsberechnung,
- 4. textiltechnische Berechnungen.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Längenberechnung, Volumsberechnung
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2018
Gesetzesnummer
20009180
Dokumentnummer
NOR40170760
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