vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 Textilgestaltung-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Angewandte Mathematik

§ 7.

(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Längen- und Flächenberechnung,
  2. 2. Volums- und Masseberechnung,
  3. 3. Materialbedarfsberechnung,
  4. 4. textiltechnische Berechnungen.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Längenberechnung, Volumsberechnung

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2018

Gesetzesnummer

20009180

Dokumentnummer

NOR40170760

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte