Fachkunde
§ 6.
(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Rohstoffe,
- 2. Werkstoffe (Natur- und Chemiefaser),
- 3. textile Produkte,
- 4. Maschinen und Geräte.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je fünf Fragen zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Naturfaser
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2018
Gesetzesnummer
20009180
Dokumentnummer
NOR40170759
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