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§ 6 Textilgestaltung-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Fachkunde

§ 6.

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Rohstoffe,
  2. 2. Werkstoffe (Natur- und Chemiefaser),
  3. 3. textile Produkte,
  4. 4. Maschinen und Geräte.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je fünf Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Naturfaser

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2018

Gesetzesnummer

20009180

Dokumentnummer

NOR40170759

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