vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 Textilgestaltung-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Fachzeichnen

§ 8.

(1) Die Prüfung hat nach Angabe das Anfertigen eines einfachen mehrfarbigen Entwurfes zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2018

Gesetzesnummer

20009180

Dokumentnummer

NOR40170761

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)