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§ 2 Zimmerei-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Berufsprofil

§ 2

(1) Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Zimmerei ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Lagern, Pflegen und Auswählen des Werkstoffes Holz und anderer Bau- und Bauhilfsstoffe,
  2. 2. Einrichten und Absichern von Baustellen und Arbeitsplätzen sowie Erstellen von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten,
  3. 3. manuelles und maschinelles Bearbeiten von Holz sowie Herstellen von Holzverbindungen,
  4. 4. Herstellen unterschiedlichster Holzkonstruktionen wie zB Dachkonstruktionen, Wände, Decken, Treppen, Türen, Tore, Türme, Brücken,
  5. 5. Bearbeiten und konstruktives sowie chemisches Schützen von Holzkonstruktionen,
  6. 6. Einbauen von Holzkonstruktionen wie zB Dachkonstruktionen, Wände und Decken sowie von vorgefertigten Bauteilen wie zB Türen und Fenster, Treppen, Wand- und Deckenverkleidungen und Holzfußböden mittels verschiedener Befestigungs- und Montagemethoden,
  7. 7. Durchführen von Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an Holzkonstruktionen,
  8. 8. Ausführen des Trockenbaus sowie Herstellen von Schalungen, Lattungen und Eindeckungen,
  9. 9. Einbauen von Dämmstoffen zum Wärme-, Kälte-, Brand- und Schallschutz,
  10. 10. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

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