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§ 1 Zimmerei-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Lehrberuf Zimmerei

§ 1

(1) Der Lehrberuf Zimmerei ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Zimmerer oder Zimmerin) zu bezeichnen.

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