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§ 9 Stuckateur/in und Trockenausbauer/in-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 9.

(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen und hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:

  1. 1. Messen, An- und Aufreißen,
  2. 2. Herstellen von Unterkonstruktionen für Rabitzarbeiten, von Trockenbau- und Bauplattensystemen,
  3. 3. Montieren von Putzträgern und Verputzen einer Probefläche an der Wand- oder Deckenuntersicht,
  4. 4. Ziehen von Profilen und Gesimsen mit vorbereiteter Schablone,
  5. 5. Versetzen und Montieren von Profil oder Gesimse,
  6. 6. Gestalten von Oberflächen, Stuccolustro oder Glättputz,
  7. 7. Verarbeiten von Bauplattensystemen und Bauteilen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in zehn Stunden ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach zwölf Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
  2. 2. fachgerechte Ausführung,
  3. 3. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
  4. 4. fachgerechte Arbeitsweise.

Schlagworte

Trockenbausystem, Wanduntersicht, Prüfungskandidatin

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2018

Gesetzesnummer

20009171

Dokumentnummer

NOR40170647

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