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§ 8 Stuckateur/in und Trockenausbauer/in-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Fachzeichnen

§ 8.

(1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer Werkzeichnung nach Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2018

Gesetzesnummer

20009171

Dokumentnummer

NOR40170646

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