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§ 6 Reinigungstechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Fachkunde

§ 6

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Werkstoffe und Oberflächen,
  2. 2. Maschinen, Geräte und Werkzeuge,
  3. 3. chemisch-physikalische Grundbegriffe,
  4. 4. Anwendungstechnik (Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel, Reinigungsabläufe),
  5. 5. Arbeitnehmerschutz,
  6. 6. Hygiene und Mikrobiologie,
  7. 7. Rechtsgrundlagen.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 50 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 70 Minuten zu beenden.

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