Artikel 4
- IV.HAFTUNG FÜR DURCH EINEN START VERURSACHTE SCHÄDEN
Unter Berücksichtigung der in Abschnitt III genannten Verpflichtungen des Startdienstbetreibers
- a)vereinbaren die Vertragsparteien dieser Erklärung, dass die französische Regierung die Kosten des Schadensersatzes trägt, wenn durch während der Einsatzphase vom Startdienstbetreiber vom CSG aus durchgeführte Ariane-Starts Geschädigte Ansprüche geltend machen;b)nehmen die Vertragsparteien dieser Erklärung die in der Träger-Entschließung von 2005 beschriebenen Haftungsgrundsätze für alle von der Organisation entwickelten Träger mit Ausnahme des Ariane-Trägers zur Kenntnis und vereinbaren, dass die französische Regierung ein Drittel der Kosten des Schadensersatzes und die Organisation die verbleibenden zwei Drittel trägt, wenn durch während der Einsatzphase vom Startdienstbetreiber vom CSG aus durchgeführte Vega-Starts Geschädigte Ansprüche geltend machen; für diese Träger schließen diejenigen Mitgliedstaaten der Organisation, die an den jeweiligen Entwicklungsprogrammen der Organisation teilnehmen, die entsprechende in der Präambel genannte Einsatzvereinbarung, in der im Einklang mit der Träger-Entschließung von 2005 ihre Haftungsanteile gegenüber der Organisation festgelegt sind; es besteht Einvernehmen darüber, dass kein anderer Mitgliedstaat der Organisation für die Zahlung irgendeines Teils dieses Zweidrittelanteils mithaftbar gemacht wird;c)vereinbaren die Vertragsparteien dieser Erklärung, dass die französische Regierung gegenüber der ESA und den Vertragsparteien dieser Erklärung die Kosten des Schadensersatzes trägt, wenn durch während der Einsatzphase vom Startdienstbetreiber vom CSG aus durchgeführte Sojus-Starts Geschädigte Ansprüche geltend machen;d)nehmen die Vertragsparteien dieser Erklärung die in der Präambel genannte Entschließung über die Haftung der Organisation zur Kenntnis und vereinbaren, dass die Buchstaben a, b und c in Fällen, in denen die Organisation der Kunde des Startdienstbetreibers ist und festgestellt wird, dass der Schaden durch einen ihrer Satelliten verursacht wurde, nicht anwendbar sind;e)vereinbaren die Vertragsparteien dieser Erklärung, dass die Verpflichtungen der französischen Regierung nach den Buchstaben a, b und c entfallen, wenn der Schaden auf eine vorsätzliche Handlung oder Unterlassung der Organisation, ihrer Bediensteten oder ihrer Mitgliedstaaten (mit Ausnahme des französischen Staates oder der ihm unterstehenden öffentlich-rechtlichen Einrichtungen) zurückzuführen ist, und dass die Verpflichtungen der Organisation nach Buchstabe b entfallen, wenn der Schaden auf eine vorsätzliche Handlung oder Unterlassung des französischen Staates oder der ihm unterstehenden öffentlichrechtlichen Einrichtungen zurückzuführen ist.
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