Artikel 5
- V.INKRAFTTRETEN – DAUER – REVISIONEN – GÜLTIGKEIT
(1) Das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Finnland, die Französische Republik, die Hellenische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, das Königreich Norwegen, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Königreich Spanien, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumorganisation sind, können ab dem 30. März 2007 Vertragsparteien dieser Erklärung werden, indem sie dem Generaldirektor der Organisation schriftlich ihre Annahme notifizieren. Diese Erklärung tritt in Kraft, wenn zwei Drittel der Mitgliedstaaten der Organisation dem Generaldirektor der Organisation schriftlich ihre Zustimmung, Vertragspartei zu werden, notifiziert haben. Nach ihrem Inkrafttreten kann jeder der genannten Mitgliedstaaten der ESA Vertragspartei dieser Erklärung werden, indem er dem Generaldirektor der Organisation seine Zustimmung, Vertragspartei zu werden, notifiziert. Für solche Mitgliedstaaten tritt die Erklärung 30 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem sie dem Generaldirektor der Organisation ihre Zustimmung, Vertragspartei zu werden, notifiziert haben.
(2) Nach ihrem Inkrafttreten steht diese Erklärung jedem Staat zum Beitritt offen, der ein neues Mitglied der Europäischen Weltraumorganisation wird und den Beitritt beantragt. Jeder Antrag auf Beitritt ist an den Generaldirektor der Organisation zu richten und bedarf der Zustimmung aller Vertragsparteien dieser Erklärung. Die Erklärung tritt für Mitgliedstaaten, die ihr beitreten, 30 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem sie dem Generaldirektor der Organisation ihren Beitritt notifiziert haben.
(3) Ist die in Absatz 1 festgelegte Bedingung erfüllt, gilt diese Erklärung vom 1. Januar 2009 an bis Ende 2020. Bei Bedarf gilt sie auch nach Ablauf dieser Frist weiter, um gegebenenfalls die vom Startdienstbetreiber bis Ende 2020 geschlossenen Startverträge durchführen zu können. Die Vertragsparteien dieser Erklärung fordern den Generaldirektor der Organisation auf, 2014 eine Sitzung der Vertragsparteien einzuberufen, um den Stand der Durchführung der Erklärung und die geeigneten zu treffenden Maßnahmen zu bewerten.
(4) Die Vertragsparteien dieser Erklärung konsultieren einander zu gegebener Zeit, spätestens jedoch zwei Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer dieser Erklärung über die Bedingungen für ihre Erneuerung.
(5) Die Vertragsparteien dieser Erklärung treten auf Antrag von mindestens vier von ihnen zusammen, um die Erklärung und ihre Durchführung zu überprüfen. Der Generaldirektor der Organisation oder eine Vertragspartei kann im Rahmen dieser Überprüfungen den Vertragsparteien dieser Erklärung Vorschläge zur Änderung des Inhalts der Erklärung unterbreiten. Änderungen dieser Erklärung bedürfen der einstimmigen Annahme durch die Vertragsparteien dieser Erklärung.
(6) Diese Erklärung zielt lediglich darauf ab, die Beziehungen zwischen ihren Vertragsparteien zu regeln; sie berührt oder ändert andere Abkommen nicht, die Vertragsparteien dieser Erklärung vor dem in Absatz 1 vorgesehenen Inkrafttreten dieser Erklärung gegebenenfalls mit Dritten geschlossen haben; sie bleibt unberührt von Abkommen, die Vertragsparteien dieser Erklärung nach deren Inkrafttreten mit Dritten schließen, beziehungsweise wird durch diese nicht geändert.
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