Artikel 3
- III.VOM STARTDIENSTBETREIBER EINZUGEHENDE VERPFLICHTUNGEN – ABMACHUNGEN ZWISCHEN DER ESA UND DEM STARTDIENSTBETREIBER
(1) Zur Erfüllung des ihr mit dieser Erklärung übertragenen Auftrags und in Übereinstimmung mit der Träger-Entschließung von 2005 schließt die Organisation Abmachungen mit dem Startdienstbetreiber, welche der in der Präambel genannten Vereinbarung zwischen der ESA und Arianespace mit deren späteren Zusatzvereinbarungen nachfolgen, wobei sie die Kontinuität mit derselben sicherstellen. Diese Abmachungen, die für jeden von der ESA entwickelten Träger und den vom CSG aus eingesetzten Sojus-Träger besondere Bestimmungen enthalten, regeln die Verpflichtung des Startdienstbetreibers unter Berücksichtigung der ihm übertragenen Aufgaben,
- a)die ihm übertragenen Tätigkeiten in Übereinstimmung mit dem ESA-Übereinkommen, dem Weltraumvertrag und den anwendbaren nationalen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften durchzuführen;b)sich nach den Beschlüssen des nach Abschnitt I Absatz 10 eingesetzten Verkaufskontrollausschusses zu richten;c)sich damit einverstanden zu erklären, dass
- seine Hauptaufgabe als Unternehmen in dem Einsatz der von der ESA entwickelten Träger besteht;
- er den Einsatz des Sojus-Trägers vom CSG aus in Unterstützung dieser Hauptaufgabe durchführt;
- er den Einsatz anderer Träger vom CSG aus nach Genehmigung des Rates der ESA und der französischen Regierung in Unterstützung dieser Hauptaufgabe durchführen kann;
- er nach Konsultation des Rates der ESA andere Tätigkeiten durchführen kann, die keine nachteiligen Auswirkungen auf seine Hauptaufgabe als Unternehmen haben dürfen;
- er alle genannten Tätigkeiten im Einklang mit den einschlägigen Beschlüssen des Rates der ESA und gegebenenfalls den zwischen der ESA und Frankreich geschlossenen Abkommen durchführt;
- er dabei die in Abschnitt I Absatz 8 festgelegte Reihenfolge einhält;
- Ist der Startdienstbetreiber der Auffassung, dass diese Verteilung nicht beibehalten werden kann, weil die industriellen Angebote in Bezug auf Preise, Lieferfristen oder Qualität unzumutbar sind, so nimmt er eine Ausschreibung vor;
- bevor der Startdienstbetreiber eine derartige Maßnahme ergreift, teilt er der betreffenden Vertragspartei und dem Generaldirektor der Organisation seine Absicht mit und begründet sie, damit innerhalb einer angemessenen Frist gemeinsam eine Lösung gefunden werden kann. Die Organisation ist an dem Verfahren zur Änderung der Verteilung der Industriearbeiten, die sich aus allen von der Organisation in Angriff genommenen Trägerentwicklungsprogrammen ergeben hat, zu beteiligen. Die Einzelheiten des Verfahrens werden in den besonderen Abmachungen festgelegt, die nach Abschnitt II Absatz 3 zwischen der Organisation und Arianespace geschlossen werden;
- der vorherige Auftragnehmer kann das beste finanzielle Angebot übernehmen und hat Vorrang gegenüber allen in Bezug auf Preise, Lieferfristen und Qualität gleichwertigen industriellen Angeboten;
- Die Organisation und die Vertragsparteien übersenden dem Startdienstbetreiber ihre Anträge auf Startdienste je nach Bedarf unter Inanspruchnahme unentgeltlicher Optionen; im Falle eines Konfliktes über den Vorrang zwischen der Organisation und einer Vertragspartei hat die Organisation Vorrang; im Falle eines Konfliktes über den Vorrang zwischen den Vertragsparteien haben die Vertragsparteien Vorrang, die an den entsprechenden Trägerentwicklungsprogrammen der Organisation teilnehmen;
- beantragt ein Drittkunde eine entgeltliche Option auf ein von der Organisation oder einer Vertragspartei unentgeltlich reserviertes Startfenster oder wünscht er einen festen Auftrag darauf zu erteilen, so können die Organisation oder die betreffende Vertragspartei ihre unentgeltliche Option in eine entgeltliche Option oder einen festen Auftrag umwandeln und somit ihren Vorrang behalten;
- in den Abmachungen zwischen der Organisation und dem Startdienstbetreiber wird eine Standardklausel festgelegt, die in die Verträge über den Verkauf von Starts aufzunehmen ist und das im Falle von Startverschiebungen geltende Verfahren bestimmt;
(2) Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die ESA dem Startdienstbetreiber, soweit dies für den Einsatz der Träger erforderlich ist, Folgendes zur Verfügung stellt:
- –unentgeltlich die aus den Entwicklungsprogrammen der einzelnen von der ESA entwickelten Träger stammenden Fertigungsunterlagen als Grundlage für die Durchführung der jeweiligen Einsatzphase;–unentgeltlich die im Rahmen der Entwicklungsprogramme der einzelnen von der ESA entwickelten Träger und des vom CSG aus eingesetzten Sojus-Trägers erworbenen Anlagen, Geräte und Betriebsmittel, deren Eigentümerin die Organisation ist. Diese Sachen können im Einvernehmen mit dem Startdienstbetreiber auch dessen Zulieferfirmen zur Verfügung gestellt werden;–unentgeltlich ihre Rechte an geistigem Eigentum, die sich aus den Entwicklungsprogrammen der einzelnen von der ESA entwickelten Träger und dem Programm für den vom CSG aus eingesetzten Sojus-Träger herleiten; der Startdienstbetreiber hat unentgeltlich Zugang zu den sich aus diesen Programmen ergebenden und in Besitz der Organisation befindlichen technischen Informationen.
(3) Zwischen dem Startdienstbetreiber und der Organisation wird ein aktiver Dialog aufrechterhalten, um zu überwachen, ob die Ziele der im Rahmen der Organisation unternommenen Trägerentwicklungsprogramme die vorhersehbare Entwicklung des Marktes für Startdienste berücksichtigen.
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