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Artikel 3 Erklärung europäischer Regierungen über die Phase des Einsatzes der Träger Ariane, Vega und Sojus vom Raumfahrtzentrum Guayana aus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.11.2009

Artikel 3

  1. III.VOM STARTDIENSTBETREIBER EINZUGEHENDE VERPFLICHTUNGEN – ABMACHUNGEN ZWISCHEN DER ESA UND DEM STARTDIENSTBETREIBER

(1) Zur Erfüllung des ihr mit dieser Erklärung übertragenen Auftrags und in Übereinstimmung mit der Träger-Entschließung von 2005 schließt die Organisation Abmachungen mit dem Startdienstbetreiber, welche der in der Präambel genannten Vereinbarung zwischen der ESA und Arianespace mit deren späteren Zusatzvereinbarungen nachfolgen, wobei sie die Kontinuität mit derselben sicherstellen. Diese Abmachungen, die für jeden von der ESA entwickelten Träger und den vom CSG aus eingesetzten Sojus-Träger besondere Bestimmungen enthalten, regeln die Verpflichtung des Startdienstbetreibers unter Berücksichtigung der ihm übertragenen Aufgaben,

  1. a)die ihm übertragenen Tätigkeiten in Übereinstimmung mit dem ESA-Übereinkommen, dem Weltraumvertrag und den anwendbaren nationalen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften durchzuführen;b)sich nach den Beschlüssen des nach Abschnitt I Absatz 10 eingesetzten Verkaufskontrollausschusses zu richten;c)sich damit einverstanden zu erklären, dass

(2) Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die ESA dem Startdienstbetreiber, soweit dies für den Einsatz der Träger erforderlich ist, Folgendes zur Verfügung stellt:

  1. –unentgeltlich die aus den Entwicklungsprogrammen der einzelnen von der ESA entwickelten Träger stammenden Fertigungsunterlagen als Grundlage für die Durchführung der jeweiligen Einsatzphase;–unentgeltlich die im Rahmen der Entwicklungsprogramme der einzelnen von der ESA entwickelten Träger und des vom CSG aus eingesetzten Sojus-Trägers erworbenen Anlagen, Geräte und Betriebsmittel, deren Eigentümerin die Organisation ist. Diese Sachen können im Einvernehmen mit dem Startdienstbetreiber auch dessen Zulieferfirmen zur Verfügung gestellt werden;–unentgeltlich ihre Rechte an geistigem Eigentum, die sich aus den Entwicklungsprogrammen der einzelnen von der ESA entwickelten Träger und dem Programm für den vom CSG aus eingesetzten Sojus-Träger herleiten; der Startdienstbetreiber hat unentgeltlich Zugang zu den sich aus diesen Programmen ergebenden und in Besitz der Organisation befindlichen technischen Informationen.

(3) Zwischen dem Startdienstbetreiber und der Organisation wird ein aktiver Dialog aufrechterhalten, um zu überwachen, ob die Ziele der im Rahmen der Organisation unternommenen Trägerentwicklungsprogramme die vorhersehbare Entwicklung des Marktes für Startdienste berücksichtigen.

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