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§ 1 Islamgesetz 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.2015

1. Abschnitt

Rechtsstellung Körperschaft öffentlichen Rechts

§ 1

Islamische Religionsgesellschaften in Österreich sind anerkannte Religionsgesellschaften im Sinne des Artikels 15 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

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