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ARTIKEL 2 Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG, ihren Mitgliedstaaten und Marokko

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2015

ARTIKEL 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:

„Erweiterung“ regionale oder lokale Systeme wie das europäische geostationäre Navigationssystem (European Geostationary Navigation Overlay System, EGNOS). Sie liefern den Nutzern satellitengestützter Navigations- und Zeitsignale Informationen, die über die aus der (den) genutzten Hauptkonstellation(en) abgeleiteten Informationen hinausgehen, sowie zusätzliche Entfernungs-/Pseudoentfernungsangaben oder Korrekturen bzw. Verbesserungen von bestehenden Pseudoentfernungsangaben. Diese Systeme ermöglichen es den Nutzern, eine gesteigerte Leistung zu erhalten, wie etwa höhere Genauigkeit, Verfügbarkeit und Integrität sowie größere Zuverlässigkeit;

„GNSS“ ein globales Satellitennavigationssystem (Global Navigation Satellite System), das Signale liefert, welche der Navigation und der Synchronisation über Satellit dienen;

„GALILEO“ ein unabhängiges ziviles europäisches Satellitennavigations- und Zeitgebungssystem, das die ganze Welt abdeckt und von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten konzipiert und entwickelt wurde. Es steht unter ziviler Kontrolle und soll GNSS-Dienste erbringen. Der Betrieb von GALILEO kann einer privaten Partei übertragen werden. Im Rahmen von GALILEO sind ein oder mehrere Dienste zu unterschiedlichen Zwecken vorgesehen: Dienste mit freiem Zugang, Dienste für kommerzielle Zwecke, sicherheitskritische Dienste, Such- und Rettungsdienste sowie öffentlich regulierte Dienste mit eingeschränktem Zugang, die speziell auf die Bedürfnisse autorisierter Nutzer des öffentlichen Sektors ausgerichtet sind;

„lokale Elemente von GALILEO“ lokale Systeme, die den Nutzern von GALILEO-satellitengestützten Navigations- und Zeitsignalen Informationen liefern, die über die aus der genutzten Hauptkonstellation abgeleiteten Informationen hinausgehen. Lokale Elemente können für zusätzliche Leistungen in der Umgebung von Flughäfen, Seehäfen sowie in Städten oder anderen geografisch benachteiligten Umgebungen eingeführt werden. GALILEO wird allgemeine Modelle für lokale Elemente bereitstellen;

„Ausrüstung für globale Navigation, Ortung und Zeitgebung“ eine Ausrüstung für zivile Endkunden, die für Sendung, Empfang und Verarbeitung satellitengestützter Navigations- oder Zeitsignale (zur Erbringung eines Dienstes) oder für den Betrieb mit einer regionalen Erweiterung bestimmt ist;

„Regelungsmaßnahme“ ein Gesetz, eine Verordnung, eine Regelung, ein Verfahren, eine Entscheidung, ein Beschluss, eine Verwaltungsmaßnahme oder eine vergleichbare Maßnahme einer Vertragspartei;

„Interoperabilität“ auf der Nutzerebene die Möglichkeit, mit einem Zweisystemempfänger Signale von zwei Systemen gemeinsam zu nutzen, um dadurch die gleiche oder eine bessere Leistung zu erzielen als bei Verwendung nur eines Systems;

„geistiges Eigentum“ Eigentum im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum;

„Haftung“ die rechtliche Haftung einer natürlichen oder einer juristischen Person zum Ausgleich der einer anderen natürlichen oder juristischen Person zugefügten Schäden gemäß besonderen Rechtsgrundsätzen und -vorschriften. Diese Verpflichtung kann in einem Abkommen (vertragliche Haftung) oder einer Rechtsvorschrift (außervertragliche Haftung) geregelt sein;

„Kostendeckung“ Verfahren zur Deckung der Investitions- und Betriebskosten des Systems;

„Verschlusssachen“ Informationen in beliebiger Form, die vor einer unbefugten Weitergabe geschützt werden müssen, welche grundlegenden Interessen der Vertragsparteien oder einzelner Mitgliedstaaten einschließlich nationaler Sicherheitsinteressen in unterschiedlichem Maße schaden könnte. Der Vertraulichkeitsgrad wird durch eine besondere Kennzeichnung angegeben. Solche Informationen werden von den Vertragsparteien nach Maßgabe der geltenden Vorschriften und Gesetze als vertraulich eingestuft und sind gegen jeglichen Verlust der Vertraulichkeit, der Integrität und der Verfügbarkeit zu schützen;

„Vertragsparteien“ die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten bzw. die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse einerseits und Marokko andererseits;

„Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten“ das Gebiet, auf das der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu den darin festgelegten Bedingungen Anwendung findet.

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