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ARTIKEL 1 Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG, ihren Mitgliedstaaten und Marokko

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2015

ARTIKEL 1

Zielsetzung des Abkommens

Durch das Abkommen soll die Kooperation zwischen den Vertragsparteien im Rahmen europäischer und marokkanischer Beiträge zu einem globalen zivilen Satellitennavigationssystem (GNSS) gefördert, erleichtert und ausgebaut werden.

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